Der Türmersturm
Einer unserer Stadttürme
Bayerischer Heimatpreis 2018
geht an den Heimatverein 23.07.2018
Der alte Schloßgraben
Unser Central Park von Herzogenaurach
Der neue Stadtschreiber ist da!
Erhältich bei Bücher & mehr und Ellwanger
Der Wiwaweiher
Der See mitten in unserer Stadt :)
Die Altstadt
Das Herz unserer Stadt

Körperstrafen und Ehrenstrafen

Nach einer einheitlichen Regelung im Hochstift Bamberg wurden an drei festen Terminen im Jahr die Verhandlungen des Zentgerichts durchgeführt. Es waren der Tag nach „Obersten" (1. Januar), der Sankt-Walpurgis-Tag (01. Mai) und der Sankt-Michaels-Tag (29. September). Für jeden dieser Gerichtstermine wurden drei Verhandlungstage anberaumt, die die im Herzogenauracher Gerichtsbuch mit „Erst", „Ander" und „Dritt" bezeichnet wurden.

Zu den Gerichtsverhandlungen musste jeder Haushaltsvorstand in Waffen erscheinen. Dieser Brauch entsprach der alten Rechtsprechung „Wenn der richter aber ein(en) richten wil, so sol er gebieten allen den, die in das ampt gehorn und mit ir werr dar komen (die im Amt beheimatet sind und mit ihren Waffen) dazu kommen)."

Zu den Amtspersonen bei Gericht gehörte der Büttel oder Zentknecht als Helfer des Amtmanns. Er übte die Funktion als Stadtknecht, Amtsbote, Gerichtsvollzieher  und Gefangenenwärter in einer Person aus. Am tag der Gerichtsverhandlung hatte er für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen, musste Tische und Stühle für Richter und Schöffen aufstellen sowie Speisen und Getränke organisieren.

Das Amt des Gerichtsschreibers hatte der Stadtschreiber inne. Er musste das wörtlich Gesagte protokollieren  und die äußeren Einflüsse und Stimmungen festhalten. Daneben gab es das Schöffenkollegium, das sich aus Mitgliedern des Herzogenauracher Bürgerrats zusammensetzte. Das Schöffenamt, zu dem immer  nur männliche Personen hinzugezogen worden sind, war keineswegs beliebt. Als Bürger der Stadt musste man nicht selten über Bekannte oder Nachbarn ein Urteil fällen.

Nicht immer waren Todesurteile oder grausame Folterstrafen letzte Konsequenz der mittelalterlichen Rechtsprechung. Der Herzogenauracher Richter konnte auch eine Reihe von Leibes- oder Ehrenstrafen aussprechen. Zu den Leibesstrafen gehörten das Ausstechen der Augen, das Abschneiden der Zunge oder das Abhauen der Hand (wie unsere Skizze von Karl Rösing zeigt), der Finger oder Ohren. Die mildeste Leibesstrafe war die die körperliche Züchtigung. Dazu gehörte vor allem das „Ausstäupen" (das Aushauen mit Ruten). Bestraft wurden damit mittlere Diebstähle. Der Verurteilte wurde dabei vom Henker und dessen Knechten durch die Straßen der Stadt getrieben und mit fortwährenden Rutenhieben „wohlgestäupt".  Diese Strafe war sehr gefürchtet, weil der Missetäter oft zum Krüppel geschlagen wurde. So ist es denn auch verständlich, wenn ein Dieb aus Röttenbach sich lieber zwei Finger abschlagen ließ, als sich „stäupen" zu lassen.             Klaus-Peter Gäbelein

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